"Wären 93% der Alleinerziehenden Männer, hätten wir andere Gesetze."Maria Rösslhumer, Geschäftsführerin AÖF

"Die Versorgung von Kindern für den Start in ein gesichertes

Leben muss verpflichtend vom Sozialstaat garantiert sein."                               Ewald Plachutta,Star-Gastronom    

"Kinder in Ein-Eltern-Familien sind mehr als doppelt so häufig von Armut betroffen wie andere Kinder. Damit haben sie von Anfang an schlechtere Startbedingungen. Jedes Kind hat das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard. Deshalb unterstütze ich die Forderung nach einer Unterhaltssicherung für Kinder!"

Verena Fabris, Leitung Beratungsstelle Extremismus

"Als wirtschaftstreibender Vater von drei Kindern, die mit einer weitgehenden Halbe-Halbe-Regelung aufwachsen, ist mir die Problematik der Zeit - und Geldschere höchst bewusst. Ich begrüße daher die Forderung von Maria Stern nach der schon lange fälligen Kinderkostenanalyse als Basis für eine notwendige Reform des Unterhalts-gesetzes. Die Zeit läuft. Das gilt vor allem für den alles prägenden Lebensabschnitt KINDHEIT."

Hannes Martschin, PR Agentur

 

 

§ 16UVG und §19 UVG 

 

 

 

Die Paragraphen §16 UVG und §19 UVG regeln das Prozedere rund um den Unterhaltsherabsetzungsantrag, das heißt, die prompte und ersatzlose Herabsetzung oder gänzliche Einstellung des staatlichen Unterhaltsvorschusses. Das ist in Europa einzigartig.

 

Die Unterhaltspflichtigen haben in Österreich die Möglichkeit, den Unterhaltsherabsetzungsantrag zu stellen, wenn der Staat einen Unterhaltsvorschuss gewährt und die Unterhaltspflichtigen behaupten, diesen nie zurückzahlen zu können (Regressleistung).

So können die Unterhaltspflichtigen einen beliebig geringen Betrag, z.B. €20/mtl. statt der festgelegten €250/mtl. angeben. Ab dem Zeitpunkt der getätigten Unterschrift wird dieser Betrag bis zu dem Zeitpunkt ausgezahlt, an dem das Gericht bewiesen hat, dass die Unterhaltspflichtigen aufgrund von Qualifikation, Alter, Arbeitsmarktlage etc. mehr zahlen könnten. Dieses Gesetz stellt eine permanente Bedrohung für die betroffenen Kinder und Jugendlichen dar, denn:

 

der Antrag kann jederzeit und wiederholt gestellt werden

 

* die Wartezeiten zwischen Antragsstellung der Unterhaltspflichtigen bis zum Abschluss der Überprüfung durch die Gerichte kann Monate bzw. Jahre dauern. Der in diesem Zeitraum entgangene Betrag wird zwar rückwirkend erstattet, doch das hilft bei den regelmäßig zu tätigenden Zahlungen nichts: die Miete kann nicht rückwirkend für ein Jahr gezahlt werden

 

* der Unterhalt kann auch ohne Unterhaltsherabsetzungsantrag herabgesetzt werden. Es reicht der Verdacht auf Rückzahlungsunfähigkeit. Dies ist eine Grauzone, die willkürlich angewendet werden kann

 

 

Wir gehen davon aus, dass die Streichung der Paragraphen den Staat kein oder wenig Geld kostet, da die Differenz des Unterhaltsvorschusses vor der Antragsstellung und nach der Überprüfung in uns bekannten Fällen gleich Null ist und die wiederholten Verfahren viel Geld kosten.   

 

Abgesehen davon, dass die Exekution des Unterhaltsherabsetzungsantrages eine immense Belastung für die betroffenen Haushalte darstellt, kostet das wiederholte Durchrechnen und Überprüfen der finanziellen Lage der Unterhaltspflichtigen Steuergelder. In einem uns bekannten Fall wurden die Finanzen des Kindesvaters innerhalb von 2,5 Jahren 3 Mal überprüft und verursachten eine Gesamtwartezeit von 18 Monaten.

 

 

Um berechnen zu können, wie viel Geld die Streichung der §16 UVG und § 19 UVG bei gleichzeitig durchgehender Bevorschussung in der Höhe der Regelbedarfssätze (Kindesunterhaltssicherung) die Steuerzahlenden kosten würde, sind Daten erforderlich, die nicht vorhanden sind, obwohl es sich um Steuergelder handelt:

 

* Wie viele Fälle der Unterhaltsherabsetzung gab es im Jahr 2015?

 

* Wie lange waren die Wartezeiten?

 

* Wie hoch war die Differenz des Unterhaltsvorschusses vor Antragsstellung und nach der Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen?

 

* Was kosteten die Überprüfungen?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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